Allgemeine Einkaufsbedingungen

der mh² Offshore GmbH, Stand November 2020

(1) Geltungsbereich

Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage die-
ser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslau-
tende, bzw. abweichende Geschäftsbedingungen
des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben
diesen ausdrücklich und in schriftlicher Form zuge-
stimmt und diese anerkannt. Die Bestellung und
Annahme der Auftragsbestätigungen oder die
Annahme von Lieferungen und Leistungen
bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der
Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

(2) Angebote, Unterlagen

2.1 Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich
schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) abzu-
geben und verstehen sich ohne Vergütungspflich-
ten unsererseits.

2.2 An dem Lieferanten überlassenen Zeichnungen,
Plänen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen,
Mustern oder sonstige Unterlagen, welche zur
Angebotserstellung notwendig sind, behalten wir
uns alle Rechte hinsichtlich Eigentum, Nutzung und
Verwertung vor, sowie sämtliches geistiges
Eigentum. Der Lieferant darf diese Daten nicht
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte
übergeben oder Dritten zugänglich machen.

2.3 Wurden die Daten im Zusammenhang zur Ab-
gabe eines Angebots oder Abwicklung einer Bestel-
lung überlassen, sind diese unaufgefordert zurück-
zugeben, sofern es nicht zur Angebotserstellung o-
der Abwicklung einer Bestellung kam. Wenn eine
erteilte Bestellung abgewickelt worden ist, erfolgt
die Rückgabe auf Anforderung.

(3) Bestellungen

3.1 Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn wir diese schriftlich oder in Textform (E-Mail,
Fax, etc.) erteilen. Mündliche oder telefonische Be-
stellungen bedürfen nachträglich der schriftlichen
Bestätigung. Erfolgen Lieferungen, basierend auf
nicht ordnungsgemäßer Bestellung nach vorstehen-
den Regeln, können wir die Annahme der Lieferung
und die Zahlung verweigern. Die Klärung von
Unklarheiten in der Bestellung, müssen durch
Rückfragen in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax,
etc.) durch den Lieferanten erfolgen.

3.2 Der Lieferant ist bei Annahme der Bestellung
verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von 2
Werktagen in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax,
etc.) zu bestätigen.

3.3 Bei Abweichung von Bestellung und
Bestätigungsschreiben des Lieferanten, ist der
Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf
hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall
erst mit
Zustimmung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax,
etc.) von uns zustande.

3.4 Eine Bestätigung welche von der Bestellung
abweicht, stellt ein neues Angebot dar und bedarf
der Annahme durch uns in Schrift- oder Textform (E-
Mail, Fax, etc.).

3.5 Beauftragungen von Subunternehmern
bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung
durch uns. Dabei bleiben die Verpflichtungen des
Lieferanten uns gegenüber uneingeschränkt
erhalten und dieser wird für eventuell auftretende
Fehler des Subunternehmers eintreten wie für die
eigenen Fehler.

(4) Preise, Lieferung und Verpackung

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise
sind bindend. Für alle Lieferungen gelten DAP (De-
livered At Place) gemäß Incoterms 2010 als verein-
bart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich
Abweichendes vereinbart. Der in der Bestellung
ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für die
Lieferung gemäß vereinbarter Incoterms.

4.2 Änderungen aufgrund von nachträglich eingetre-
tenen Kostenerhöhungen sind generell ausge-
schlossen, es sei denn, die Parteien haben aus-
drücklich Abweichendes vereinbart.

4.3 Sind Preise nicht in unserer Bestellung aufge-
führt, so hat der Lieferant diese in seiner Auftrags-
bestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der
Vertrag erst durch weitere Bestätigung von uns in
Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustande.

4.4 Sind ausnahmsweise Preise ab Werk, ab Lager
des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart, so ge-
hen alle bis zur Übergabe an das Transportunter-
nehmen entstehende Kosten, einschließlich Bela-
den und Rollgeld, stets zu Lasten des Lieferanten.

4.5 Der Lieferant hat unverzüglich nach Abwicklung
der Lieferung eine Versandanzeige abzugeben. Auf
dieser sowie auf anderen Unterlagen ist stets
unsere Bestellnummer anzugeben.

(5) Rechnung, Zahlung

5. 1 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von
14 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto, al-
ternativ 30 Tage netto, zu erbringen. Die Frist be-
ginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor
vollständiger, mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

5.2 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zu-
rückbehaltungsrechte stehen uns unter den
entsprechenden Voraussetzungen zu.

(6) Termine und Fristen

6.1 Vereinbarte Liefertermine und fristen sind ver
bindlich und werden vom Tag der Bestellung be
rechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das
Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung
genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche
Abnahme, sofern diese vertraglich vereinbart,
gesetzlich vorgegeben oder aus anderweitigen
Gründen zwingend notwendig ist.

6.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder
Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unver
züglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Die An
erkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer
Zustimmung in Schrift oder Textform (EMail, Fax,
etc.) und ist weder durch die Mitteilung des Liefe
ranten, noch durch unser Schweigen auf diese
Mitteilung, gegeben.

6.3 Kommt es zum Lieferverzug, stehen uns die ge
setzlichen Ansprüche zu. Zudem sind wir berechtigt,
nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen
Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung zu ver
langen und vom Vertrag zurückzutreten. Vorzeitige
oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen
an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden
ist. Andernfalls haben wir das Recht, die Lieferung
auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch
bei Annahme sind wir zu vorzeitigen Zahlungen
nicht verpflichtet.

(7) Beschaffenheit und Ausführung

7.1 Die in der Spezifikation lt. Bestellung oder in
den Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewie
senen Eigenschaften oder Merkmale, muss die
gelieferte Sache als vereinbarte
Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen.

7.2 Bei der Übergabe von Zeichnungen, Spezifika
tionen und Mustern, sind diese für die Art,
Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden
Sache maßgebend.

7.3 Die gelieferten Sachen müssen den jeweils in
Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Un
fallverhütungsvorschriften, VDEVorschriften sowie
sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnun
gen und anerkannten Regeln der Technik entspre
chen.

(8) Sachmängelhaftung

8.1 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm
übernommenen Garantien Sorge zu tragen und
stellt sicher, dass die Lieferung oder Leistung frei
von Mängeln ist. Insbesondere muss sie auch
den relevanten öffentlichrechtlichen
Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Be
hörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen.

8.2 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Män
gelansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl eine Beseiti
gung der Mängel oder Lieferung bzw. Neuherstel
lung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer
Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Liefe
rant zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht
auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung
oder die Geltendmachung von Garantieansprü
chen bleibt vorbehalten.

8.3 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher
Schäden oder sonstiger, besondere Eilbedürftigkeit,
sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten
des Lieferanten vorzunehmen, wenn wir ergebnislos
versucht haben den Lieferanten zu erreichen oder
dieses aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit
nicht angezeigt ist. Dies entbindet uns nicht, ihn
unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrich
ten.

8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche be
trägt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine län
gere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit Ge
fahrenübergang.


(9) Produkthaftung

9.1 Werden wir wegen eines fehlerhaften
gelieferten Sache des Lieferanten aus
Produkthaftungsregelungen in Anspruch ge
nommen, sind wir berechtigt, uns entstandene
Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, so
weit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lie
ferant wird uns von Schadensersatzansprüchen
Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwor
tungsbereich des Lieferanten begründet ist.

9.2 Der Lieferant hat Kosten aller Maßnahmen zu
erstatten, die wir zur Verhinderung von
Produkthaftungsschäden in angemessenem und
gebotenem Umfang durchzuführen haben. Wir
werden den Lieferanten über Inhalt und Umfang
solcher Maßnahmen informieren. Weitere
gesetzliche und uns zustehende Ansprüche bleiben
hiervon unberührt.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle
ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung, in ei
nem ausreichendem Umfang zu versichern und je
derzeit auf Verlangen einen Nachweis über die er
folgte Versicherung vorzulegen.

9.4 Lieferungen oder Leistungen sind generell frei
von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den
vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

(10) Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz

10.1 Werden die übernommenen Verpflichtungen
aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht
vertragsgemäß erfüllt, können wir, nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung, vom
Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leis
tung verlangen.

10.2 Insbesondere steht uns das Recht auf Rücktritt
vom Vertrag dann zu, wenn der Lieferant seine Ver
pflichtung gemäß Ziffer 11 verletzt.

10.3 Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
den Lieferanten, besteht für uns ebenfalls ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen
bleibt unberührt.

(11) Geheimhaltungsvereinbarung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen
Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen,
Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen, geheim
zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind
oder durch uns öffentlich zugänglich gemacht
werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt
oder weitergeben, sofern er den Dritten zu
vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für
Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der
Lieferant uns gegenüber wie für eigenes
Fehlverhalten eintreten. Die Geheimhal
tungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung
hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt
erst, wenn und soweit das in den überlassenen Un
terlagen enthaltene Wissen ohne Verstoß des
Lieferanten allgemein bekannt geworden ist.
Verstößt der Lieferant gegen diese Ge
heimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur
Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe
der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermes
sen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht
auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende
Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(12) Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Ver
trag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hier
von unberührt.

(13) Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sons
tiges

13.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten
ist stets die in der Bestellung genannte
Lieferanschrift.

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesre
publik Deutschland, unter Ausschluss des UNKauf
rechts.

13.3 Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz
zuständige Gericht.

13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Regelungen unberührt.